Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen zum Meldeverfahren sind im Bremer Krebsregistergesetz (BremKRG) festgelegt. Sie erfahren hier, für wen eine Meldepflicht besteht, wann Sie eine Meldung veranlassen müssen und welche Fristen Sie dabei beachten müssen.

Meldepflicht

Zu verschiedenen Meldeanlässen sind in Bremen ansässige Kliniken und ärztliche sowie zahnärztliche Praxen verpflichtet Informationen zu den von Ihnen behandelten Krebspatient:innen - unabhängig von deren Wohnort - an das Bremer Krebsregister zu melden.

Diagnosespektrum

Unter die Meldepflicht fallen alle bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen, sowie die gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems. Eine Ausnahme bilden die nicht-melanozytären Hautkrebstumore (ICD-10 C44). Hier sind seit der Novellierung des Bremer Krebsregistergesetzes vom 18.04.2023 nur noch die prognostisch ungünstigen nicht-melanozytären Hauttumore meldepflichtig. Eine Liste dazu finden Sie hier. Andere Hauttumore der Diagnosegruppe ICD-10 C44 werden nicht mehr erfasst.

Bis auf wenige Ausnahmen sind Tumoren getrennt zu melden, wenn sie beidseits in paarigen Organen auftreten. Für Kolonkarzinome,  Maligne Melanome sowie für prognostisch-ungünstige nicht-melanozytäre Hauttumore soll jede Sublokalisation separat dokumentiert werden.

Zu meldende Krebserkrankungen nach ICD-10
invasiv1
in situ
unsicheres Verhalten
gutartig (ZNS)
C00-C962
D00-D09; exkl. D04
D39.1, D41.4, D42,
D43, D45.3-4. D45,
D46, D47.1, D47.3-5
D32, D33,
D35.2-4
1Sekundäre bösartige Neubildungen (C77-C79) werden nicht als gesonderte Diagnose, sondern als Metastase des jeweiligen Primärtumors dokumentiert.
Neubildungen mit Metastasen, bei denen der Primärsitz des Tumors unbekannt ist (CUP), sollen als C80.0 kodiert werden.
Bösartige Neubildungen als Primärtumoren an mehreren Lokalisationen (C97) sind separat zu kodieren.
2In der Diagnosegruppe ICD-10 C44 werden nur Hauttumore mit ungünstiger Prognose erfasst (siehe Liste der nicht-melanozytären Hauttumore mit ungünstiger Prognose).

Meldeanlässe

Zu folgenden Zeitpunkten sind Meldungen an das Krebsregister verpflichtend vorzunehmen:

  • Feststellung einer Krebserkrankung,
  • Sicherung der Diagnose durch feingewebliche oder zellbezogene Untersuchungen,
  • Beginn einer Behandlung, Beendigung oder auch Abbruch der Behandlung,
  • Änderung des Erkrankungsstatus mit Bedeutung für die Therapie oder Wiederauftreten der Erkrankung
  • Versterben an oder mit der Krebserkrankung.


Sofern zu einem oben genannten Meldeanlass eine Meldung an das Bremer Krebsregister erfolgt ist, darf eine meldende Einrichtung auch unabhängig vom Meldeanlass weitere Daten gemäß onkologischen Basisdatensatzes zur Vervollständigung übermitteln. Daten, die nicht im Rahmen der eigenen Behandlung erhoben wurden, sollen über das dafür vorgesehene Feld im oBDS gekennzeichnet werden.


Meldefrist

Die Meldungen sollen zeitnah, spätestens sechs Wochen nach Auftreten des Meldeanlasses, an die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übermittelt werden.

Einrichtungen, die ihrer Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nur verspätet nachkommen, können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € belegt werden.

Weitere Informationen zum Meldeprozess finden Sie hier zum Download:

Gesetzliche Vorgaben

Diagnoseliste

Liste der paarigen Organe

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